Ab dem 16. März 2022 gilt eine Nachweispflicht eines bestehenden Impfschutzes für medizinisches und pflegerisches Personal sowie ehrenamtlich in der Hospizarbeit Tätige. Diese einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt auch für stationäre Hospize, SAPV-Teams, ambulante Hospizdienste und Palliativstationen. Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband e.V. (DHPV) hat hierzu eine Handreichung mit vielen wertvollen Informationen zum Umgang mit der neuen Vorschrift herausgebracht.
Zum Schutz besonders vulnerabler Personen hat der Gesetzgeber mit einer neuen Regelung im Infektionsschutzgesetz (§ 20a IfSG) für bestimmte Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen vorgeschrieben, dass ab dem 16. März 2022 dort tätige Personen gegen COVID-19 geimpft oder genesen sein müssen.
Auch wenn Hospize nicht explizit genannt werden, finden die Bestimmungen analoge Anwendung auf Mitarbeitende wie auch auf Ehrenamtliche in der Hospizarbeit und Palliativversorgung. Schwerstkranke und sterbende Menschen gehören zu den besonders vulnerablen Personengruppen, die ein hohes Risiko haben an COVID-19 zu erkranken. Verantwortungsvolle Hospizarbeit und Palliativversorgung möchte die ihnen anvertrauten Menschen vor zusätzlichen gesundheitlichen Komplikationen soweit wie möglich schützen. Bei dem ohnehin oft vorherrschenden Personalmangel im Gesundheitswesen stellen die Überprüfung des Impfstatus der Mitarbeitenden, die Dokumentation, Meldung der Mitarbeitenden, die die Vorgaben nicht erfüllen sowie die damit verbundene Personaleinsatzplanung die Hospize und ambulanten Dienste vor besondere zusätzliche Herausforderungen. Die vom DHPV verfasste Handreichung, die allen Mitgliedern per mail zugegangen ist, gibt eine Orientierung für den Umgang und die Umsetzung der neuen Bestimmungen und kann auf die häufigsten Fragen Antworten liefern. Für weitere Fragen steht der Vorstand des HPVN jederzeit gern zur Verfügung.