Die Förderanträge für ambulante Hospizdienste müssen bis zum 31. März des Jahres bei den Krankenkassen eingegangen sein. Rechtliche Grundlage für die Förderung ist der §39a (2) SGB V, die Bundesrahmenvereinbarung und die Vereinbarung für Niedersachsen. In diesem Jahr kommt Corona bedingt noch eine Ergänzungsvereinbarung hinzu. Dies wirft oft Fragen auf. Der HPVN () und der LSHPN () bieten den Ambulanten Hospizdiensten Beratungen dazu per Videokonferenzen, Mail- oder Telefonanfragen an.
Die ersten drei Monate eines Jahres sind für Vorstände und Koordinationskräfte von ambulanten Hospizdiensten immer aufregend, weil bis zum 31. März der Förderantrag für das laufende Jahr bei den Krankenkassen eingereicht werden muss. Dazu müssen die Ehrenamtlichen auf einer Liste unterschreiben und die stattgefundenen Sterbebegleitungen müssen aufbereitet werden. Ebenso müssen die förderfähigen Personal- und Sachkosten des vergangenen Jahres ermittelt werden.
Die rechtliche Grundlage für die Förderung der Ambulanten Hospizarbeit ist der §39a, Absatz 2 aus dem Sozialgesetzbuch V und die dazu auf Bundes- und Landesebene geschlossenen Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Hospizverbänden. Darin werden die Einzelheiten des Förderverfahrens geregelt. Da sich die Situationen der ambulanten Hospizdienste auch immer wieder ändern (Personalwechsel, Umzug in neue Räume oder ähnliches) entstehen immer wieder neue Fragen zum Förderverfahren.
Der Vorstand des HPVN und der LSHPN bieten den Diensten in diesen Zeiten eine intensive Beratung in Form von Videokonferenzen in verschiedenen Regionen, Mail und Telefon an.