Satzung

Hospiz- und PalliativVerband Niedersachsen e.V.


Präambel

In allen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens soll ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass Sterben, Tod und Trauer bedeutsame Teile unseres menschlichen Lebens sind.

Die ambulanten Hospizgruppen und stationären Hospize sowie die Palliativdienste und Palliativeinrichtungen wollen dazu einen Beitrag leisten: Durch eine umfassende Zuwendung soll ein vertrauter Raum, ein „Zuhause“ bewahrt und geschaffen werden, in dem der Mensch unter größtmöglicher Linderung von Leiden bis zuletzt in Würde leben und hoffen darf. Der sterbende Mensch und seine Zugehörigen sollen in der Zeit des Abschieds und der Trauer gleichermaßen unterstützt und begleitet werden. Grundlage ist der Respekt vor ihrer Selbstbestimmung, ihrer persönlichen Lebensgeschichte und ihren daraus resultierenden Wünschen und Bedürfnissen, unabhängig von ihrer Weltanschauung und sozialen Zugehörigkeit.

Unverzichtbarer Bestandteil der Hospizarbeit und Palliativversorgung ist die ehrenamtliche Tätigkeit.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hospiz- und PalliativVerband Niedersachsen e.V.“, kurz HPVN.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Celle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein ist weltanschaulich und politisch unabhängig.
  2. Der Verein fördert die Verbreitung des Hospizgedankens im Land Niedersachsen, insbesondere im Zusammenwirken mit allen Institutionen des Gesundheitswesens.
  3. Der Verein will den Erfahrungsaustausch der örtlichen Hospizinitiativen und Hospizträger sowie der Palliativdienste und Palliativeinrichtungen fördern, sie beraten sowie inhaltliche und organisatorische Hilfestellung anbieten. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf Landes- und Bundesebene.
  4. Die Eigenständigkeit der einzelnen Mitglieder und die in deren Satzungen definierten Aufgaben bleiben unberührt.
  5. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
    a) Verbreitung der Hospiz- und Palliatividee in der Öffentlichkeit.
    b) Erarbeitung und Abstimmung von gemeinsamen Leitgedanken für die konzeptionelle und praktische Hospiz- und Palliativarbeit, insbesondere die Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Empfehlungen zur Vorbereitung, zur Fort- und Weiterbildung, zur Begleitung und Beratung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen werden gegeben.
    c) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kooperation der Mitglieder untereinander.
    d) Vertretung der Mitglieder als Ansprechpartner für Verbände, Kostenträger, Landesregierung und weitere politische Gremien.
    e) Kooperation mit Verbänden auf Landesebene.
    f) Beratung der Mitglieder im Einzelfall.
    g) Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V. (DHPV).
    h) Förderung des Hospiz- und Palliativgedankens, durch die Vergabe des Güte/Prüfsiegels für stationäre Hospize.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke sowie die Art ihrer Verwirklichung sind in § 2 der Satzung geregelt.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Vorstandsmitglieder arbeiten vorbehaltlich einer Entscheidung nach Abs. 5 ehrenamtlich.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Mitglieder des Vorstandes und des Fachbeirates können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, im Fall von Vorstandsmitgliedern die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und –bedingungen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle niedersächsischen Hospize und die Rechtsträger niedersächsischer Hospize und Palliativeinheiten in Krankenhäusern sowie ambulante Palliativdienste sein. Unter dem Begriff Hospiz definieren sich alle ambulanten und stationären Hospize, Hospizgruppen und Hospizinitiativen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Der Vorstand entscheidet gemäß den Aufnahmekriterien über die Aufnahme. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Hospizidee unterstützen wollen. Sie haben volles Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.
  3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres, bis spätestens zum 30. November erklärt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Interessen des HPVN durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben.

§ 5 Beitrag

Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Über im Einzelfall beantragte Ermäßigungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

I.   Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Beschlussfassung für die Richtlinien der Arbeit des HPVN.
  2.  Beschlussfassung über Aufnahmekriterien.
  3. Wahl und Entlastung des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und die Finanzplanung.
  5. Wahl der Delegierten für die DHPV-Mitgliederversammlung.
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 4 Nr. 1 Satz 5.
  7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  8. Festlegung des Beitrages.
  9. Festlegung einer Aufnahmegebühr.
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  11. Satzungsänderungen.

II.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen und mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Eine geheime Abstimmung oder Wahl findet auf Antrag eines Mitgliedes statt.

Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (schriftlich bedeutet auf dem Postweg oder elektronischen Weg) mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Die Einberufung per E-Mail erfolgt an diejenigen Mitglieder, die eine E-Mail Adresse bei dem HPVN hinterlegt haben.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches jedem Mitglied schriftlich zugestellt wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf innerhalb von drei Wochen vom Vorstand unter Beachtung einer Ladungsfrist von zehn Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe bestimmter Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt. Die Einladung erfolgt ebenfalls schriftlich.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer Schatzmeister/in und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon eines der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in sein muss.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht sowie einen Jahresabschluss vorzulegen.

Der Status der Vorstandsmitglieder ist in § 3 dieser Satzung geregelt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.

Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse- sofern nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt- sowohl durch Stimmabgabe in Schriftform, in elektronischer Form oder Textform wie auch mündlich oder fernmündlicher Abstimmung gefasst werden, sofern in der Geschäftsordnung eine entsprechende Regelung getroffen wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger/eine Nachfolgerin, der/die bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.

Der Vorstand kann sich Fachausschüsse geben.

Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

§ 9 Fachausschüsse

  1. Die Fachausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Fachausschüsse arbeiteten selbständig im Auftrag des Vorstandes.
  3. Die Fachausschüsse berichten dem Vorstand mind. 2-mal im Jahr und anlassbezogen.

§ 10 Beirat

Wird ein Beirat vom Vorstand berufen, erfolgt dies für die laufende Amtszeit des Vorstandes. Es handelt sich um Personen und Vertreter/Vertreterinnen von Institutionen, die auf Grund von Fachkenntnissen den Vorstand beraten und so eine Vernetzung der Hospizarbeit und Palliativversorgung mit anderen Bereichen bewirken.

§ 11 Delegierte

Die Anzahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des DHPV richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung des DHPV.

Wählbar ist jeder/jede haupt- und ehrenamtlich Tätige aus den in dem HPVN vertretenen Mitgliedsinstitutionen oder Mitgliedseinrichtungen.

Die Wahl der Delegierten erfolgt in einem Wahlgang. Gewählt sind diejenigen Bewerber/Bewerberinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Die Delegierten sind mit Ausnahme der die Satzung des HPVN berührenden Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen nicht an Weisungen gebunden.

Die Delegierten werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sind wählbar.

Die Tätigkeit der Delegierten ist ehrenamtlich.

Scheiden Delegierte auf eigenen Wunsch oder durch Austritt aus dem HPVN vorzeitig aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

§ 12 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  2. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Bücher und Konten des Vereins nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit einzusehen und zu prüfen.
  3. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung.

§ 13 Auflösung

Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine zwei Drittel Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Erscheinen zu einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder, kann mit einer Frist von vierzehn Tagen eine erneute Versammlung zu diesem Zweck einberufen werden, die dann mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hospiz Stiftung Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung vom 15.2.2000 wurde am 14.10.2015 geändert und beschlossen.